Liebe Verantwortliche der Kärntner SportVereine,

das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat am Samstag, dem 18. April 2020 im Verordnungswege Klarstellungen zur „ersten Öffnung“ der Sportstätten getroffen. Die Verordnungen treten am Montag, dem 20. April 2020 in Kraft. Dabei handelt es sich um Novellen der beiden bekannten COVID-19 Verordnungen. Zu besseren Übersicht hat die Sportkoordination Kärnten diese Novellen in den Verordnungstext eingearbeitet und farblich (rot) markiert.

Ab Montag ist der Sportbetrieb zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten vom allgemeinen Betretungsverbot ausgenommen ( § 2 Z. 24 Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19).

Die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes regelt diese Ausnahme näher. Grundsätzlich bleibt gem. § 5 das Betreten von Sportstätten verboten. Ausgenommen davon sind:

  • SpitzensportlerInnen gem. § 3 Z 8 BSFG 2017[1], auch aus dem Bereich des Behindertensports,
  • die aus Ihrer Tätigkeit Entgelt beziehen und
  • an internationalen Wettkämpfen gem. § 3 Z 5 BSFG 2017[2] teilgenommen haben
  • und deren BetreuerInnen und TrainerInnen.

Die Verordnung legt für diesen Personenkreis folgende Verhaltensregeln fest:

  • Zwischen SpitzensportlerInnen und BetreuerInnen und TrainerInnen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten;
  • Trainingseinheiten sind, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten abzuhalten;
  • Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.

Die Verordnung enthält in § 5 Abs. 2 Ausnahmeregelungen für das Training durch Kaderspieler, Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten.

Die weitere detaillierte Vorgehensweise (Infrastruktur und Namen) wäre mit dem jeweiligen Bundesfachverband abzustimmen.

Sobald es weitere Informationen und neue Regeln gibt, wird die Sportkoordination Kärnten auf ihrer Homepage informieren.

Im Anhang finden Sie die beiden Verordnungen.

Mit freundlichen Grüßen
Arno Arthofer e.h.