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Satzung des KLV

 

Satzungen

des Kärntner Leichtathletik Verbandes

ZVR 911980747
9020 Klagenfurt Südring 215

 

§1 Name, Zweck und Sitz des Verbandes:

  1. Der Verband führt den Namen Kärntner Leichtathletik Verband, im Folgenden kurz „KLV“ genannt. Der KLV ist die Vereinigung aller Leichtathletik betreibenden Vereine des Bundeslandes Kärnten und ist diesen übergeordnet.
  2. Der KLV bekennt sich zum reinen Amateurgedanken auf Grundlage der Gemeinnützigkeit. Alle Mittel, die er erwirbt, werden zur Pflege und Förderung der Leichtathletik in Kärnten verwendet. Der KLV erstrebt keine Gewinne und übt seine Tätigkeit zu obgenannten gemeinnützigen Zwecken unter Ausschluss aller politischen Bestrebungen aus.
  3. Der KLV ist Mitglied des Österreichischen Leichtathletik Verbandes (Kurzbezeichnung ÖLV), der Vereinigung der Landes-Leichtathletik Verbände zur Pflege und Förderung der Leichtathletik in Österreich und ist grundsätzlich an Satzungen und Ordnungen des ÖLV gebunden.
  4. Der Sitz des KLV ist Klagenfurt.

§2 Ziel des Verbandes:

Ziel des Verbandes ist die Leichtathletik in Kärnten zu stärken und zu fördern, insbesondere durch Heranbildung einer großen, auf hohem Leistungsniveau stehenden Zahl von Athleten des allgemeinen Leistungssports sowie die Koordination des Nachwuchses auf breiter Grundlage.

Parallel zur Erzielung einer hohen Anzahl von Spitzenleistungen fördert der KLV auch die Leichtathletik als Breitensport. 

§3 Aufgaben des Verbandes:

  1. Die einheitliche Ausrichtung und Organisation der Leichtathletik im Verbandsbereich nach den vom ÖLV im Rahmen der World Athletics festgelegten Regeln und Bestimmungen hinsichtlich des Wettkampfsportes und des Nachwuchssportes.
  2. Die Veranstaltung und Beschickung von Länderkämpfen und internationalen Sportfesten und die Auswahl und Vorbereitung der dafür benötigten Athleten.
  3. Die Unterstützung der sportlichen Bestrebungen der Verbandsvereine und deren Mitglieder.
  4. Die Regelung und Überwachung des gesamten Leichtathletikbetriebes in Kärnten, wie Koordinierung aller Veranstaltungen, Genehmigung von Veranstaltungen der Mitgliedsvereine und von Veranstaltungen, die von außerkärntnerischen Verbänden und Vereinen in Kärnten durchgeführt werden, die Anerkennung Kärntner Rekorde und die Weiterleitung von österreichischen, Europa- und Weltrekorden an den ÖLV.
  5. Die Wahrung der gesellschaftlichen Formen und des sportlichen Benehmens innerhalb und außerhalb des Verbandes unter Mitwirkung der Verbandsvereine.
  6. Die Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit.
  7. Die Vertretung der Leichtathletik und der Verbandsvereine nach außen im Bundesland Kärnten, insbesondere in den Gremien des ÖLV, in den unterschiedlichen Bundes- und Landessportorganisationen sowie in den Leistungszentren.

§4 Geldmittel des Verbandes:

  1. Durch die vom Verbandstag zu bestimmenden Beiträgen, Gebühren und Abgaben sowie jene Zahlungen, welche sich auf Grund der in §20 der Satzungen des ÖLV aufgezählten Ausführungsbestimmungen ergeben.
  2. Durch Erträgnisse von Veranstaltungen und Kursen des Verbandes.
  3. Durch Zuwendungen aus dem Ertrag des österreichischen Sporttotos über den ÖLV deren Nachfolgeförderungen.
  4. Durch Förderungen und Subventionen der öffentlichen Hand, durch Spenden und allfällige sonstige Zuwendungen.
  5. Durch Sponsoring mit Werbung des Verbandes bzw. seiner Mitglieder.
  6. Durch Ordnungs- und Geldstrafen, welche nach der Rechts- und Disziplinarordnung anfallen.

§5 Mitgliedschaft:

  1. Jeder Leichtathletik betreibende Verein in Kärnten kann Mitglied des KLV werden, wenn seine Satzungen nicht im Widerspruch zu den Satzungen des KLV stehen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist beim KLV einzureichen, dessen Verbandsvorstand nach Überprüfung der vorgelegten Satzungen über die Aufnahme entscheidet. Bei einem ablehnenden Bescheid ist die Berufung an den Verbandstag des KLV möglich.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereines sowie durch Auflösung des Verbandes.

Der Austritt eines Verbandsvereines ist zum Ende des Verbandsjahres, in dem der Austritt erfolgen soll, mittels eingeschriebenen Briefes oder durch eine gesicherte elektronische Information unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende an den Vorstand des KLV anzuzeigen.

Der Ausschluss eines Verbandsvereines kann durch den Vorstand des KLV erfolgen,

    1. bei Verletzung der Satzungen des KLV bzw. des ÖLV und hier im Besonderen der §§9 – 11,
    2. wegen schwerer Vergehen gegen die Ordnungen des ÖLV welche Ausführungsbestimmungen zu den Satzungen darstellen,
    3. wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens,
    4. wenn der Verein mit seinen Zahlungen gegenüber dem KLV länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Gegen den Ausschluss eines Verbandsvereines kann dieser Berufung an den Verbandstag des KLV ergreifen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereine sind verpflichtet, allen während ihrer Zugehörigkeit zum KLV entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband nachzukommen, doch haben diese Vereine kein Recht auf das Verbandsvermögen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, unter Beachtung der bestehenden Bestimmungen die Einrichtungen des Verbandes zu benützen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Allen Mitgliedern obliegt die Förderung des Verbandszweckes. Sie sind insbesondere zur Einhaltung der Satzungen des ÖLV, der Satzungen des KLV, der in den §20 der Satzungen des ÖLV genannten Ordnungen und der von den Organen des ÖLV und des Landesverbandes gefassten Beschlüsse verpflichtet.
  3. Insbesondere haben sie die vom Verbandstag beschlossenen Beiträge zu leisten und dem KLV die für die Beschickung von Länderkämpfen und Vergleichskämpfen einberufenen Athleten, und die für die Durchführung von KLV oder ÖLV-Veranstaltungen benötigten Kampfrichter und Funktionäre zur Verfügung zu stellen.
  4. Folgende im §20 der Satzung des ÖLV genannten Ordnungen sind im Landesverbandsbereich direkt anzuwenden.
    1. Verwaltungsordnung (VO)
    2. Geschäftsordnung (GO)
    3. Finanzordnung (FO)
    4. Leichtathletikordnung (LAO)
    5. Nationale Wettkampfbestimmungen (NWB)
    6. Kampfrichterordnung (KRO)
    7. Lehr- und Trainerordnung (LTO)
    8. Rechts- und Disziplinar-Ordnung (RDO)
    9. Ehrenzeichen-Ordnung (EZO)
    10. Athletenvertreter-Ordnung (AVO)

§7 Verbandspersonen:

Verbandspersonen sind die Verbandsvereine, Vereins- und VerbandsfunktionäreInnen, TrainerInnen und ÜbungsleiterInnen, KampfrichterInnen, AthletenInnen sowie alle beim Verband gemeldeten Vereinsangehörigen.

§8 Organe des Verbandes:

  1. Diese sind:
    1. der Verbandstag
    2. der Verbandsvorstand
    3. der Landesverbandsrechtsausschuss
    4. die Rechnungsprüfer
  2. Ihnen obliegt die Beschlussfassung und Erledigung aller Verbandsangelegenheiten, die nicht dem ÖLV vorbehalten sind.
  3. Beschlüsse dieser Organe sind für alle Verbandspersonen bindend.

§9 Der Verbandstag:

Der Verbandstag ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

  1. Der Verbandstag setzt sich aus dem KLV-Vorstand und den stimmberechtigten Vertretern der Verbandsvereine zusammen.
  2. Die Verbandsvereine üben ihr Stimmrecht beim Verbandstag durch volljährige Vertreter aus, die sich durch schriftliche Vollmacht ihres Vereines ausweisen.
  3. Vereine, die mit ihren Zahlungen gegenüber dem KLV im Rückstand sind, dürfen ihr Stimmrecht nicht ausüben.
  4. Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich spätestens im Monat April statt und ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung an alle Mitglieder schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein außerordentlicher Verbandstag kann jederzeit vom Verbandsvorstand einberufen werden. Auf begründeten schriftlichen Antrag von Verbandsvereine, die mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter entsenden, muss der Verbandsvorstand einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Der außerordentliche Verbandstag hat die gleichen Rechte wie der ordentliche Verbandstag. Die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag finden auf den außerordentlichen Verbandstag sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladungen, die auch telegrafisch ergehen können, mindestens 8 Tage vorher erfolgen müssen.
  6. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist bei Anwesenheit der Vertreter von mindestens der Hälfte aller berechtigten Stimmen beschlussfähig. Wenn ein Verbandstag zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, so findet eine halbe (1/2) Stunde später ein 2. Verbandstag mit der gleichen Tagesordnung statt, der unter allen Umständen beschlussfähig ist.
  7. Dem Verbandstag bleiben insbesondere vorbehalten,
    a) Anerkennung der Verhandlungsschrift des letzten Verbandstages
    b) Prüfung des vom Verbandsvorstand zu erstattenden Rechenschaftsberichtes einschließlich des Rechnungsabschlusses
    c) Prüfung des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Verbandsvorstandes, des Rechtsausschusses und der Rechnungsprüfer
    e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Festsetzung des Verbandsbeitrages
    f) Beschlussfassung über Anträge der Organe des Verbandes sowie über Anträge der Verbandsvereine, welche mindestens drei Wochen vor dem Verbandstag (drei Tage vor dem außerordentlichen Verbandstag) beim Verbandsvorstand eingelangt sind
    g) Beschlussfassung über Berufungen betreffend die Aufnahme oder Ausschluss von Verbandsvereinen
    h) Auflösung des KLV
  8. Der Verbandstag wählt die Mitglieder des Verbandsvorstandes, des Landesverbands-Rechtsausschusses und die Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren.
  9. Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen müssen mit zwei Drittel, die Auflösung des Verbandes sowie der Austritt aus dem ÖLV mit drei Viertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Beim Verbandstag sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Grundstimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Über Beschluss des Verbandsvorstandes können auch andere, nicht stimmberechtige Personen dem Verbandstag mit Sitz- und Rederecht beiwohnen. Der Verbandstag kann einzelnen Personen über Dringlichkeitsantrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit jederzeit das Sitz- und Rederecht entziehen.

Den Vorsitz beim Verbandstag führt die/der Präsidentin/Präsident, in deren/dessen Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das Dienstälteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Der ao. Verbandstag hat die gleichen Aufgaben und Rechte wie der ordentliche Verbandstag. Dessen Bestimmungen finden daher auf den ao. Verbandstag sinngemäß Anwendung.

§10 Der Verbandsvorstand:

  1. Der Verbandsvorstand besteht aus dem Präsidenten, den zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Melde- und Ordnungsreferenten, dem Finanzreferenten und seinem Stellvertreter, dem Referenten für Geh-, Berglauf- und Seniorensport, dem Kampfrichterreferenten und seinen Stellvertreter, und dem Pressereferenten. Dem Verbandsvorstand obliegt die Beschlussfassung und Erledigung all jener Verbands-angelegenheiten, die nicht dem Verbandstag vorbehalten sind.
  2. Der KLV wird nach außen durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch einen Vizepräsidenten vertreten. Die Vertretung anderer Vorstandsmitglieder wird vom Verbandsvorstand im eigenen Bereich geregelt.
  3. Für besondere Aufgaben kann der Verbandsvorstand Kommissionen einsetzen und deren Aufgabengebiete bestimmen (z.B. Sportkommission).
  4. Alle Ausfertigungen haben vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einem Vizepräsidenten sowie vom zuständigen Referenten gezeichnet zu werden, soweit dies nicht in den Bestimmungen des §6 (Punkt. 4) gesondert festgelegt ist.
  5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes mit Ausnahme des Präsidenten vor Ablauf der Funktionsperiode, kann der Verbandsvorstand eine geeignete Person in den Verbandsvorstand kooptieren.

§11 Erweiterte Zuständigkeit des Vorstandes:

Bei allen in den Satzungen bzw. den Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen entscheidet der Verbandsvorstand.

§12 Der Landesverbands-Rechtsausschuss:

  1. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird vom Landesverbands-Rechtsausschuss im Rahmen der Bestimmungen der Rechts- und Disziplinarordnung des ÖLV ausgeübt.
  2. Der Landesverbands-Rechtsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die vom Verbandstag auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

§13 Die Rechnungsprüfer:

  1. Der Verbandstag wählt auf die Dauer von drei Jahren, zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatz-Rechnungsprüfer.

Die Rechnungsprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung des KLV laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbereich zu prüfen und darüber dem Verbandsvorstand zu berichten.

§14 Das Schiedsgericht:

Alle aus dem Verbandsverhältnissen entstandenen Streitigkeiten, zwischen Mitgliedern des Verbandsvorstands und Verbandsvereinen werden ohne Berufungsrecht durch ein Schiedsgericht als einzige Instanz im Bereich des KLV geschlichtet. Dieses Schiedsgericht ist beim Verbandsvorstand zu beantragen, der über die Zulässigkeit endgültig entscheidet. Jeder Teil wählt zwei Schiedsrichter, diese haben sich auf ein fünftes Mitglied als Obmann zu einigen. Bei Nichteinhaltung entscheidet das Los über den Obmann, der bei der Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht mitzustimmen, wohl aber bei Stimmengleichheit zu entscheiden hat. 

§15 Auflösung des Verbandes:

Die Auflösung des Verbandes kann jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben war. Im Falle der Auflösung entscheidet der Verbandstag über die Verwendung des Verbandsvermögens. Es muss zugunsten gemeinnütziger sportlicher Zwecken verwendet werden.

§16 Gleichstellung von Mann und Frau:

  1. Die in den Satzungen verwendete männliche Form von Personen bezieht sich gleichermaßen auch auf Frauen.
  2. Aus seinen eigenen Reihen bestellt der Verbandsvorstand eine(n) Genderbeauftragte(n)

§17 Das Geschäftsjahr:

 Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.Jänner bis 31. Dezember.

 

Präsident

Albert Gitschthaler

Anhang

Vergabe der Zusatzstimmen nach den KLV-Satzungen

  1. Vereine erhalten die folgenden Zusatzstimmen, wenn Athleten, die für sie in dem Jahr, das dem Verbandstag vorausgeht, die überwiegende Zeit gemeldet waren, in diesem Zeitraum die folgenden Kriterien erfüllt haben:

 1.1
Je 10 Zusatzstimmen bei Gewinn einer Medaille bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften incl. Halle.

 1.2
Je 5 Zusatzstimmen bei Erreichen eines Finalplatzes bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften incl. Halle. 

1.3
Je 3 Zusatzstimmen bei Teilnahme an Olympischen Spielen sowie Weltmeisterschaften und Europameisterschaften der Allgemeinen Klasse. 

1.4
Je 2 Zusatzstimmen bei Erzielen eines österreichischen Rekords sowie eines österreichischen Meistertitels der Allgemeinen Klasse oder Teilnahme an Welt- oder Europameisterschaften einer Nachwuchsklasse oder eines österreichischen Rekords einer Nachwuchskasse.

 1.5
Je 1 Zusatzstimme eines österreichischen Meistertitels einer Nachwuchsklasse